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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)