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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.