Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18b
Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.
zum Seitenanfang
Datenschutz