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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.

Fußnote

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)