Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) § 10Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.