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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
§ 14 Grundsatz

(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen. Abrechnungszeitraum ist
1.
der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und
2.
ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,
1.
um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder
2.
durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.
(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.