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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern

Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Absatz 1 geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.