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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
§ 44 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch den Abschöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vorlegt.