(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Bundesbehörde zu bestimmen, die die Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder in dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
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die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
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abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
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das Verfahren zu bestimmen, nach dem von der Selbsterklärung der Letztverbraucher oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichende Feststellungen der Prüfbehörde zu den nach § 9 dieses Gesetzes und § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwendenden Höchstgrenzen gemäß § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Rahmen der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu korrigieren sind,
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nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
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zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
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ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
- b)
die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
- c)
sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
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ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.