Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland § 103Überleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes
Im Saarland finden keine Anwendung
1.
die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
2.
die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.