- a)
die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51,
- b)
die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a,
- c)
die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
- d)
der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1,
- e)
die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
- f)
die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,
- g)
der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
- h)
der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
- i)
der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
- k)
die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3,
- l)
die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
- m)
der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
- n)
der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge von 16.000 Deutsche Mark und 8.000 Deutsche Mark,
- o)
der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
- p)
die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 10.000 Deutsche Mark und 2.000 Deutsche Mark,
- q)
der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;