- 1.
Fahrten im Dienste oder Auftrag der Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund dieses Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und Organisationen,
- 2.
Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
Fahrten im Dienste oder Auftrag des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes, Fahrten der Helfer und sonstigen Kräfte des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes vom Wohnort oder Arbeitsort zum Bereitstellungs- oder Einsatzort und zurück,
- 4.
Fahrten im Dienste oder Auftrag der Schulträger zum oder vom Unterricht,
- 5.
Fahrten zur Krankenbeförderung oder der Ärzte im Einsatz,
- 6.
Fahrten der Schwerbehinderten, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,
- 7.
Fahrten der Mitglieder parlamentarischer Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände in Ausübung ihres Mandats,
- 8.
Fahrten der Diplomaten (rote Diplomatenausweise), der Fahrer der fremden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der Bediensteten internationaler Organisationen (dunkelrote Sonderausweise), der Berufskonsularbeamten (weiße Ausweise) sowie der Mitglieder der Militärmissionen für dienstliche Zwecke,
- 9.
Fahrten zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung sowie Fahrten zur Rückführung des hierzu benutzten Fahrzeuges,
- 10.
Fahrten vom Aufenthaltsort zum deutschen Wohnort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung (§ 11) durchgeführt werden.