Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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