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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Informationssystem des Bundes

(1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.
(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung.