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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
2.
Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
3.
Herstellen eines Bauwerkteils.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,
2.
Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
3.
Bautechnische Grundlagen und
4.
Verkehrs- und Wegerecht.