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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
3   
e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
f)
Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
g)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
h)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
i)
Berichte erstellen
   3
6Betriebswirtschaftliches Handeln
(§ 4 Nr. 6)
a)
Bestandsdaten erheben und pflegen
b)
Leistungserfassung durchführen
c)
Kosten ermitteln
d)
Arbeiten kostenorientiert durchführen
  4 
7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 7)
a)
Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden
b)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
4   
8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung
(§ 4 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen
d)
Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
e)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
5   
f)
Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen
g)
Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
h)
Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
i)
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
k)
Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen
l)
Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
 11  
9Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien
(§ 4 Nr. 9)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen
b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
6   
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
 2  
10Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
c)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen
d)
Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
8   
e)
Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen
f)
Längs- und Querprofile abstecken
 7  
11Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden
b)
Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
2   
c)
Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
   3
12Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken
(§ 4 Nr. 12)
a)
Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten
b)
Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
5   
13Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen
b)
Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
7   
c)
Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen
d)
Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen
e)
Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden
f)
Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
  9 
g)
Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
   12
14Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 14)
a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
b)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten
c)
Werkstoffverbindungen herstellen
d)
Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren
e)
Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
8   
15Anlagen und Pflegen von Grünflächen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen
b)
Gehölze pflanzen und pflegen
c)
Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
  6 
d)
Baumkontrolle durchführen
e)
Bäume fällen und aufarbeiten
   7
16Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme
(§ 4 Nr. 16)
a)
Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen
b)
Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen
c)
Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen
d)
Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
 6  
e)
Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
  2 
f)
Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen
g)
Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
   2
17Durchführen des Winterdienstes
(§ 4 Nr. 17)
a)
Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten
b)
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten
c)
vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
  5 
d)
Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen
e)
Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
   7
18Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen
(§ 4 Nr. 18)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Werkzeuge handhaben und instand setzen
c)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
4   
d)
Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten
e)
Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen
g)
Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
   10
19Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 19)
a)
Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
b)
Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
f)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
   8