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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen)
Art 2 

Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.