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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
§ 5 Fachliche Eignung der Transportbegleiter, Rechtsverordnungen der Landesregierungen

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b setzt für Transportbegleiter voraus:
1.
den Nachweis über eine theoretische Schulung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte, die durch eine schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen wurde;
2.
die Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei oder Transportbegleiter im Umfang von mindestens 95 Unterrichtseinheiten oder von mindestens 20 unter Aufsicht von Polizeibeamten oder Transportbegleitern begleiteten Großraum- oder Schwertransporten, davon mindestens 10 mit Abfahrtkontrolle;
3.
die Vollendung des 21. Lebensjahres;
4.
eine für das Führen von durch das Transportbegleitungsunternehmen eingesetzten Begleitfahrzeugen erforderliche gültige Fahrerlaubnis, die seit mindestens zwei Jahren besteht, und
5.
das Sprachniveau B 1 des gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Die theoretische Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat sich auf folgende Inhalte zu erstrecken:
1.
Straßenverkehrsrecht, insbesondere der Verkehrsregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung, die in Bezug auf die sichere und geordnete Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten erforderlich sind;
2.
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und ergänzenden Regelwerke;
3.
Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, Verkehrsstrafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten;
4.
Schadensersatzrecht, insbesondere Amtshaftung;
5.
Fahrzeugtechnik;
6.
Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik;
7.
Straßen- und Brückenbautechnik;
8.
Baustatik;
9.
Verkehrstechnik und
10.
Verkehrspsychologie.
Zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Inhalten sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Zu den in Satz 1 Nummer 3 bis 10 genannten Inhalten sind Grundkenntnisse zu vermitteln, soweit diese Kenntnisse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der sicheren und geordneten Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten stehen. In der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist der Erwerb der Kenntnisse nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 nachzuweisen.
(3) Spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat ein Transportbegleiter eine Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte abzuschließen, um die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildung ist im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
1.
die Bestimmung von nach Landesrecht bestehenden Bildungseinrichtungen als Ausbildungsstätte;
2.
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und
3.
die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der theoretischen Schulung einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei oder Transportbegleiter.
(5) Die zuständigen Aus- oder Fortbildungsstätten haben den Transportbegleitern einen Nachweis über die Aus- oder Fortbildung mit Angabe des Gültigkeitszeitraums auszustellen, welcher im gesamten Bundesgebiet gilt.