Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisStUKostV
Ausfertigungsdatum: 13.07.1992
Vollzitat:
"Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist"
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 8.5.1995 I 625 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.7.1992 +++)
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern:
Für Amtshandlungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.
Von der Zahlung der Kosten sind befreit:
- 1.
- Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
- 2.
- über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen, erfolglose Widerspruchsverfahren
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.
(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 626 - 627)
| A. Gebühren | ||
| Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Deutscher Mark |
| I. | Auskünfte und Mitteilungen | |
| 1. | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | |
| a) | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 150,- |
| b) | nach vorangegangener Einsichtnahme | 40,- |
| 2. | Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) | |
| a) | im Falle, daß Unterlagen vorhanden | 75,- |
| b) | im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden | 25,- |
| II. | Einsichtnahme | |
| 1. | Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | |
| a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft | 150,- |
| b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 40,- |
| 2. | Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) | |
| a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung | 75,- |
| b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung | 20,- |
| 3. | Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) | 150,- |
| III. | Herausgabe | |
| 1. | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) | |
| a) | Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Einsichtnahme | 150,- |
| b) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 40,- |
| c) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,- |
| 2. | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | 10,- |
| 3. | Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) | |
| a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 20,- |
| b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,- |
| 4. | Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) | |
| a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 150,- |
| b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 75,- |
| In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben. | ||
| ||
| B. Auslagen | ||
| Nummer | ||
| 1. | Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an | |
| a) | Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | je DIN A4-Kopievon Papiervorlagen0,05 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,10 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,15 DM |
| b) | Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) | je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,50 DM |
| 2. | Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 StUG | in voller Höhe |
| 3. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung | in voller Höhe |
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