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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2670 - 2672)


123
lfd. Nr.ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1  Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600

Absperrschranke
 
2Zeichen 605
    
 Pfeilbake  Leitbake 
 
3Zeichen 628

Leitschwelle mit Leitbake
 
4Zeichen 629

Leitbord mit Leitbake
 
zu 3 und 4 Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung.
5Zeichen 610

Leitkegel
 
6Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1 bis 7 
1.
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
2.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
3.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2  Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9Zeichen 626

Leitplatte
 
10Zeichen 627

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3  Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
          
Leitpfosten
 (links)       (rechts) 
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4  Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12Zeichen 630

Parkwarntafel