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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO)
§ 1 

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.