Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) § 162Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.