Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 62a
Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
zum Seitenanfang
Datenschutz