Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAktÜbV) § 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.