Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Schausteller-Ausnahmeverordnung - SchauAusnV)
§ 2 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.