(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein .................................. 2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und
Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land-
oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten
für die Straßenunterhaltung 3,00 m,
3. bei Anhängern hinter Krafträdern ........... 1,00 m,
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
von klimatisierten Fahrzeugen, die für die
Beförderung von Gütern in
temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet
sind und deren Seitenwände einschließlich
Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind .... 2,60 m,
5. bei Personenkraftwagen ..................... 2,50 m.
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm
612-1978, Definition Nummer 6.2 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm
sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die
folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen:
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
- vorstehende flexible Teile eines
Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie
91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991
(ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
- lichttechnische Einrichtungen,
- Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen
und vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug
hinausragen und die nach vorne oder nach
hinten liegenden Ecken der Ladebrücken
mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet sind; die Kanten sind mit
einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
- Reifenschadenanzeiger
- Reifendruckanzeiger,
- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
Fahrtstellung und
- die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und
Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- -
- nachgiebige Antennen und
- -
- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - .............. 12,00 m,
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen
- einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 13,50 m,
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
- einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 15,00 m,
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind
(Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist,
bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug
darstellt) ..................................................... 18,75 m.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine und Sattelanhänger)
und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach
Art eines Sattelkraftfahrzeugs
ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen
nach Nummer 2 - ........................... 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine und Sattelanhänger),
wenn die höchstzulässigen Teillängen des
Sattelanhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur
hinteren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden, ............... 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder
zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach
Nummer 4 - ................................ 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
und einem Anhänger zur Güterbeförderung
bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die
höchstzulässigen Teillängen folgende
Maße nicht überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
des Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs
und der vorderen Begrenzung des
Anhängers 15,65 m und
b) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der
Ladefläche des Anhängers der
Fahrzeugkombination 16,40 m.
Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen
jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen
einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus
und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge,
unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ........... 18,75 m.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- -
- Wischer- und Waschereinrichtungen,
- -
- vordere und hintere Kennzeichenschilder,
- -
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- -
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
- -
- lichttechnische Einrichtungen,
- -
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
- -
- Sichthilfen,
- -
- Luftansaugleitungen,
- -
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- -
- Trittstufen und Handgriffe,
- -
- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,
- -
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
- -
- Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
- -
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden, -Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
- -
- äußere Sonnenblenden.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:
| 1. | Breite: | ||
| a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
| b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
| 2. | Höhe | 2,50 m, | |
| 3. | Länge | 4,00 m. | |
Fußnote
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 4: Früher Nr. 1 und 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))
§ 32 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))
§ 32 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))
