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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Eingangsformel 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: