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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
§ 6 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.