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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fünfunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (35. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
§ 4 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.