Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
§ 3 

Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie
1.
mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
2.
für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
3.
der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.