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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)
§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.