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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)
§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.