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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013)
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.