Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016)
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.