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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.