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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.