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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung
§ 3 Kosten

Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.