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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR (Sonderversorgungsleistungsverordnung - SVersLV)
§ 6 Ruhen der Versorgungsleistung

Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.