(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.
(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden.
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
