Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung.