Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) § 88aArbeitslosenbeihilfe
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.