zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes*
§ 5
Sprungdienst
Sprungdienst ist
1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular