Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 27 Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).
(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.