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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)
§ 5 

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet werden, gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über; ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über. Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese Verbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.