Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt.
