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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung
Art 11 

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, inwieweit der in Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags genannte Betrag von 26 Millionen Deutsche Mark vom Bund, der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen zu tragen ist. Dabei ist das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem der zur Abgeltung der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrags genannten Anwartschaften und Ansprüche errechnete Betrag zwischen dem Bund und den Versicherungsträgern zu verteilen wäre, wenn auf Grund dieser Anwartschaften und Ansprüche am Tage der Unterzeichnung des Vertrags die der Berechnung zugrunde liegenden Leistungen von Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin hätten gewährt werden müssen. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie die von der gesetzlichen Unfallversicherung und von den gesetzlichen Rentenversicherungen nach Satz 1 zu tragenden Anteile auf die Versicherungsträger zu verteilen sind.