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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes)
§ 3 

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.