Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin Art 10Befreiung der Dienstkraftfahrzeuge des Büros und bestimmter Privatfahrzeuge der entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer
Die Dienstfahrzeuge des Büros und bis zu zwei Privatfahrzeuge jedes entsandten Mitarbeiters des Büros sind von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer befreit, sofern diese nicht von einer anderen Person zu entrichten sind.