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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
Art 18 Private Erwerbstätigkeit

(1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
(2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitarbeitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht gewährt.