Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
„Anlage“ eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind,
2.
„Betreiber einer Anlage,“ wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt,
3.
„Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt,
4.
„Inbetriebnahme“
a)
bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zulassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und
b)
bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2: die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
5.
„Netzbetreiber“ in Abweichung von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Übertragungsnetz betreibt, an das Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar angeschlossen sind,
6.
„Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen“, wer unabhängig vom Eigentum eine Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.