- 1.1.7.5
Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- -
bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
- -
bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohroberfläche).
- 1.2
Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
- 1.2.1
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
- a)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
- b)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 360 qm das 1,9fache der der Heizfläche von 100 qm entsprechenden Grundgebühr,
- c)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 qm das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
- 1.2.2
Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
- 1.2.3
Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
- 1.3
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
- 1.3.1
Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
- a)
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer Grundgebühr erhoben.
- b)
Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
- 1.3.2
Prüfung der Antragsunterlagen
- 1.3.2.1
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
- a)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,- DM,
- b)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 560 qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 qm entsprechenden Jahresgebühr,
- c)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 qm das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr.
- 1.3.2.2
Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
- 1.3.2.3
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
- 1.3.2.4
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 erhoben werden.
- 1.3.3
Abnahmeprüfung
- 1.3.3.1
Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
- 1.3.3.2
Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
- 1.3.3.3
Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
- 1.3.3.4
Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
- 1.4
Wiederkehrende Prüfungen
- 1.4.1
Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.
- 1.4.2
In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
- 1.4.3
Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,- DM erhoben.
- 1.4.4
Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: