Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung - TAV) § 10Dokumentationspflichten der Traumaambulanz
Die Traumaambulanz stellt sicher, dass die geltenden Dokumentationspflichten über die einzelnen Sitzungen eingehalten werden.